1. Die beiden Gesetze: BaFG und BGStG
Österreich nimmt im Vergleich zu anderen EU-Ländern eine Sonderstellung ein: Die Anforderung an Alt-Texte ergibt sich nicht aus einem, sondern aus zwei Gesetzen – die einander ergänzen und unterschiedliche Zielgruppen abdecken.
🇦🇹 BaFG — Barrierefreiheitsgesetz (since Jun 28, 2025)
Österreichische Umsetzung des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA). Gilt für private Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
• Technischer Standard: WCAG 2.1 Level AA gemäß EN 301 549
• Bußgelder: Bis zu 80.000 € (Großunternehmen), 50.000 € (KMU), 25.000 € (Kleinstunternehmen)
• Durchsetzung: Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich)
• Ausnahme für Kleinstunternehmen: Weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Mio. € Umsatz (nur für Dienstleistungen)
🇦🇹 BGStG — Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (seit 2006)
Untersagt Diskriminierung beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen – einschließlich des digitalen Zugangs. Fehlender Alternativtext kann als Diskriminierung gewertet werden.
• Gilt für: ALLE Unternehmen, die öffentlich Güter/Dienstleistungen anbieten
• Keine Ausnahme für Kleinstunternehmen – auch Einzelunternehmer können betroffen sein
• Durchsetzung: Mediation beim Sozialministeriumservice; anschließend ist eine Zivilklage möglich
• Schadenersatz: Mindestens 1.000 € bei Belästigung (§ 9 BGStG)
⚠️ Dies bedeutet: Selbst wenn Ihr Unternehmen als Kleinstunternehmen vom BaFG ausgenommen ist, kann ein fehlender Alternativtext gemäß dem BGStG als Diskriminierung beanstandet werden. In Österreich gibt es keinen „Safe Harbor“ für nicht barrierefreie Websites.
2. Wer ist in Österreich betroffen?
Direkt vom BaFG erfasst:
✓ Online-Shops (B2C) — Alle Geschäfte, die an Endverbraucher verkaufen
✓ Online-Buchungssysteme — Hotels, Ferienunterkünfte, Konzerttickets, Fahrscheine
✓ E-Banking & digitale Zahlungsdienste — Online-Banking, Krypto-Handel
✓ Online-Terminbuchung — Auch wenn die Dienstleistung selbst nicht erfasst ist (z. B. ein Friseur mit Online-Buchungsmöglichkeit)
✓ E-Commerce-Plattformen — Marktplätze, die den Abschluss von Verbraucherverträgen ermöglichen
✓ Elektronische Kommunikationsdienste — Messenger-Dienste, Videoanrufe
✓ Online-Spenden — Gemeinnützige Organisationen mit Online-Spendenformularen
Besonders wichtig: Tourismus, Gesundheitswesen und Dienstleistungen in Österreich
Österreich weist eine Besonderheit im Hinblick auf den EAA auf: Das BaFG erfasst ausdrücklich „Online-Terminbuchungstools“ – unabhängig davon, ob die zugrundeliegende Dienstleistung selbst unter das BaFG fällt. Dies betrifft einen erheblichen Teil der österreichischen Wirtschaft.:
- Hotels & Ferienunterkünfte: Der Direktverkauf von Zimmern über Ihre eigene Website (und nicht ausschließlich über Booking.com) löst die Anwendung des BaFG aus. Alt-Texte für Zimmerfotos, Bilder des Restaurants, der Wellnessbereiche sowie der Ausstattung sind zwingend erforderlich.
- Ärzte und Therapeuten: Online-Terminbuchung über Praxis-Websites oder Tools wie Doctolib → Das BaFG findet Anwendung. Bilder der Praxis, des Teams und der Leistungen benötigen einen Alt-Text.
- Friseure, Beauty & Wellness: Sobald ein Online-Buchungstool in die Website eingebunden ist, findet das BaFG Anwendung – selbst bei Einzelunternehmern.
- Skigebiete & Freizeitanbieter: Online-Ticketverkauf für Liftpässe, Eintrittskarten oder Veranstaltungen = elektronischer Geschäftsverkehr = BaFG.
- Restaurants mit Online-Reservierung: Auch die Online-Tischreservierung (z. B. über Quandoo oder ein eigenes Tool) ist abgedeckt.
- Fazit: Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung von Online-Buchungen sind in Österreich deutlich mehr Branchen betroffen als in Deutschland, wo die Auslegung für reine Buchungstools weniger eindeutig ist.
Vom BaFG befreit (aber NICHT vom BGStG!):
• Mikrounternehmen im Dienstleistungssektor — weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme
• Reine Informationswebsites — ohne Transaktionsfunktion (kein Shop, keine Buchungsmöglichkeit, kein Ticketverkauf)
• Reine B2B-Anbieter — nur, sofern sie sich ausschließlich an Unternehmen richten
• Bestandsinhalte — veröffentlicht vor dem 28. Juni 2025 und seither nicht geändert
3. Was genau ist für Alt-Texte erforderlich?
Das BaFG verweist über die EN 301 549 auf die WCAG 2.1 Level AA. Für Alt-Texte gilt das Erfolgskriterium 1.1.1 „Nicht-Text-Inhalte“. Die Anforderungen sind EU-weit identisch:
✓ Jedes informative Bild benötigt einen beschreibenden Alt-Text (80–125 Zeichen empfohlen)
✓ Jedes dekorative Bild benötigt ein leeres Alt-Attribut: alt=""
✓ Verlinkte Bilder beschreiben im Alt-Text das Linkziel
✓ Text in Bildern (Banner, Infografiken) muss im Alt-Text wiedergegeben werden
✓ Kein Bild ohne Alt-Attribut — ein fehlendes Attribut stellt immer einen Verstoß dar
✓ Kein „Bild von…“ am Anfang — Screenreader kündigen dies automatisch an
✓ Kein Keyword-Stuffing — der Alt-Text muss natürlich und beschreibend sein
Das BaFG fordert zudem eine Erklärung zur Barrierefreiheit (§14 Abs. 2 BaFG), die auf Ihrer Website veröffentlicht sein muss: Konformitätsstatus, bekannte Einschränkungen, Kontaktmöglichkeit für Feedback sowie das Datum der letzten Überprüfung.
→ Vollständiger Leitfaden: Was ist ein Alt-Text? 10 Regeln + Beispiele
4. Bußgelder & Konsequenzen: BaFG vs. BGStG
In Österreich drohen Konsequenzen aus zwei Richtungen – beide können gleichzeitig greifen:
Weg 1: Verwaltungsstrafen (BaFG)
Das Sozialministeriumservice kann als Marktüberwachungsbehörde – gestaffelt nach Unternehmensgröße – Geldstrafen verhängen:
Bis zu 80.000 €
Großunternehmen
Bis zu 50.000 €
KMU
Bis zu 25.000 €
Kleinstunternehmen
Zusätzlich: Verkaufsverbote und Sanierungsanordnungen mit Fristsetzung. Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Weg 2: Mediation & Klage (BGStG)
Betroffene Personen (z. B. blinde Online-Käufer) können beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren einleiten. Scheitert die Schlichtung, ist eine Zivilklage vor dem Bezirksgericht möglich.
• Schlichtung: Kostenlos für den Beschwerdeführer; schlichtungsähnliches Verfahren
• Schadenersatz: Mindestens 1.000 € bei Belästigung (§ 9 BGStG)
• Unterlassungsanspruch: Das Gericht kann eine barrierefreie Gestaltung anordnen
• Keine Ausnahme aufgrund der Unternehmensgröße: Auch Einzelunternehmer sind betroffen
→ Vollständige EAA-Bußgeldtabelle für 12 EU-Länder
5. Marktüberwachung: Der Sozialministeriumservice
Die für das BaFG in Österreich zuständige Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice – konkret die Landesstelle Oberösterreich. Seit dem 28. Juni 2025 überwacht diese Behörde die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.
Was die Behörde überprüfen kann und was Sie vorlegen können müssen:
📋 Technische Dokumentation (§ 13 BaFG)
Beschreibung des digitalen Angebots, angewandte Standards, Prüfungsergebnisse. Muss vor der Marktbereitstellung erstellt und 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
📢 Barrierefreiheitserklärung (§ 14 Abs. 2 BaFG / Anhang 3)
Öffentlich zugänglich auf der Website: Geltungsbereich, Bewertungsgrundlage (z. B. WCAG), Maßnahmen, Ausnahmen mit Begründung, Kontakt für Rückmeldungen, Datum.
✅ Konformitätsbewertung (Selbstbewertung)
Im Gegensatz zu CE-Produkten genügt bei Dienstleistungen eine dokumentierte Selbstbewertung. Eine externe Prüfung ist nicht erforderlich – wird jedoch empfohlen.
Tipp: Die Verarbeitungshistorie von AutoAlt.ai (welchen Bildern wann und durch welches Tool Alt-Texte zugewiesen wurden) dient als dokumentierter Nachweis für die Compliance im Rahmen Ihrer Selbstbewertung.
6. Das Mediationsverfahren: Schritt für Schritt
Das Schlichtungsverfahren nach dem BGStG ist Österreichs einzigartiger Durchsetzungsmechanismus – kostenlos für Beschwerdeführer, ohne Anwaltspflicht und niederschwellig. So funktioniert es:
- Eine Person mit Behinderung stößt auf Ihrer Website auf Barrieren (z. B. fehlende Alt-Texte bei Produktbildern). Sie reicht einen informellen Mediationsantrag ein. Kosten für den Beschwerdeführer: 0 €. Kein Anwalt erforderlich.
- Das Sozialministeriumservice nimmt Kontakt zu Ihrem Unternehmen auf und lädt Sie zu einer Mediationssitzung ein. Die Teilnahme ist freiwillig – eine Ablehnung wirkt jedoch ungünstig, falls der Fall später vor Gericht verhandelt wird. Das Verfahren ist vertraulich.
- Ein Mediator des Sozialministeriumservice moderiert die Diskussion. Ziel: eine gegenseitige Einigung – z. B. verpflichtet sich das Unternehmen dazu, alle Produktbilder innerhalb von 30 Tagen mit Alternativtexten zu versehen. Typische Dauer: 1 bis 3 Sitzungen über einen Zeitraum von 2 bis 4 Monaten.
- Sofern eine Einigung erzielt wird, wird eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Das Unternehmen setzt die Maßnahmen um. Das Verfahren endet kostenfrei und ohne öffentliche Bekanntmachung. Dies ist das bestmögliche Ergebnis.
- Scheitert die Mediation, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres Klage vor dem Bezirksgericht erheben. Mögliche Ansprüche: Unterlassungsanspruch (gerichtliche Anordnung der Barrierefreiheit), Schadenersatz (materiell und immateriell), mindestens 1.000 € wegen Schikane gemäß § 9 BGStG.
Wichtig: Eine Mediation gemäß dem BGStG ist eine Voraussetzung für eine Klage – Sie können nicht direkt klagen, ohne zuvor einen Mediationsversuch unternommen zu haben. Dies bietet Unternehmen die Chance, Probleme kostengünstig zu lösen, bevor diese teuer werden. Nutzen Sie dieses Zeitfenster: Die KI-gestützte Erstellung von Alt-Texten nimmt weniger Zeit in Anspruch als ein Mediationstermin.
7. Österreich vs. Deutschland: Die wichtigsten Unterschiede
| Kriterium | 🇦🇹 Österreich (BaFG) | 🇩🇪 Deutschland (BFSG) |
|---|---|---|
| Gesetz | BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) | BFSG |
| In Kraft seit | 28. Juni 2025 | 28. Juni 2025 |
| Höchststrafe | €80,000 | €100,000 |
| Nach Größe skaliert? | Ja (€80k/€50k/€25k) | Nein (pauschal bis 100.000 €) |
| Marktüberwachung | Sozialministeriumservice (OÖ) | MLBF (staatliche Behörden) |
| Zusätzliches Gleichstellungsrecht | BGStG (erfasst Kleinstunternehmen!) | AGG (begrenzter digitaler Geltungsbereich) |
| Mediationsverfahren | Ja, kostenlos für Beschwerdeführer. | Nicht angegeben |
| Online-Buchung abgedeckt? | Ja, ausdrücklich benannt. | Interpretationsfrage |
| Übergangszeitraum | Bis zum 27. Juni 2030 | Bis zum 27. Juni 2030 |
Fazit: Österreich ist in mancher Hinsicht strenger als Deutschland. Die gestaffelten Bußgelder fallen zwar niedriger aus, doch das BGStG als zusätzliche Ebene bedeutet, dass selbst Kleinstunternehmen auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots gegenüber Menschen mit Behinderungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Zudem sind Online-Buchungstools explizit erfasst – ein wesentlicher Unterschied für die Bereiche Tourismus, Gesundheitswesen und Dienstleistungen.
8. Checkliste zur Alt-Text-Konformität für österreichische Shops
Überprüfen Sie diese 10 Punkte, um festzustellen, ob Ihr österreichischer Online-Shop die Anforderungen an Alt-Texte erfüllt:
Alle Produktbilder (Hauptbild + Galerie + Varianten) verfügen über beschreibende Alt-Texte mit dem Produktnamen.
Kategoriebilder verfügen über einen Alt-Text mit dem Kategorienamen.
Kein Bild ohne Alt-Attribut — dekorative Bilder erhalten alt=""
Banner und Werbebilder mit Text → Text im Alt-Text wiedergegeben
Hotel-/Zimmerfotos mit beschreibendem Alt-Text (Zimmertyp, Ausstattung, Aussicht)
Logo verfügt über einen Alt-Text mit dem Firmennamen.
Alt-Text unter 125 Zeichen — kurz, natürlich, kein Keyword-Stuffing
Funktionale Symbole (Warenkorb, Suche, Menü) verfügen über beschreibende Alt-Texte oder ARIA-Labels.
Barrierefreiheitserklärung gemäß § 14 BaFG im Footer veröffentlicht (Anhang 3 BaFG)
Technische Dokumentation gemäß § 13 BaFG erstellt und 10 Jahre aufbewahrt
Schnell-Check: Chrome → F12 → Lighthouse → Accessibility. Oder nutzen Sie den kostenlosen AutoAlt.ai Accessibility Scanner.
9. Konformität in 24 Stunden: Schritt für Schritt
1
Analyse (30 Min.)
Chrome → F12 → Lighthouse → Accessibility. Scannen Sie Ihre 10 wichtigsten Seiten. Zählen Sie fehlende Alt-Texte. Bei den meisten österreichischen Shops fehlen 60–80 %.
2
Installation des AutoAlt.ai-Plugins (5 Min.)
Verfügbar für WordPress/WooCommerce, Shopware, Joomla und Drupal. 50 Credits/Monat kostenlos, EU-Server, DSGVO-konform.
3
Start der Massengenerierung (1–8 Std.)
Starten Sie den Generator für Alt-Texte im Batch-Verfahren für Ihre gesamte Mediathek. 1.000 Bilder ≈ 30–60 Minuten. Bei größeren Shops über Nacht.
4
Stichprobenprüfung (30 Min.)
Überprüfung von 20–30 generierten Alt-Texten. Bearbeitungen kosten keine Credits.
5
Veröffentlichung der Barrierefreiheitserklärung gem. § 14 BaFG (1 Std.)
Erstellung und Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung gemäß Anhang 3 des BaFG in Ihrem Footer. Erforderliche Inhalte: Geltungsbereich, Bewertungsgrundlage, Maßnahmen, Ausnahmen, Kontakt, Datum.
BaFG-konform in wenigen Minuten – für österreichische Online-Shops
AutoAlt.ai generiert Alt-Texte mittels KI – DSGVO-konform, EU-Server, Made in Germany. Plugin für WordPress, WooCommerce, Shopware, Joomla und Drupal. 50 Credits pro Monat dauerhaft kostenlos.
10. Häufig gestellte Fragen
Ist Alt-Text in Österreich seit 2025 gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das BaFG alle erfassten B2C-Unternehmen in Österreich dazu, ihre digitalen Angebote gemäß WCAG 2.1 Level AA barrierefrei zu gestalten. Alternativtexte für alle informativen Bilder zählen dabei zu den grundlegendsten Anforderungen. Zudem untersagt das BGStG bereits seit 2006 die digitale Diskriminierung.
Welche Strafen drohen in Österreich bei fehlendem Alt-Text?
Verwaltungsstrafen nach dem BaFG: bis zu 80.000 € für Großunternehmen, 50.000 € für KMU und 25.000 € für Kleinstunternehmen. Über das BGStG: Betroffene können ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten und anschließend auf Schadenersatz klagen (mindestens 1.000 € bei Belästigung).
Ist mein österreichisches Kleinstunternehmen betroffen?
Möglicherweise vom BaFG ausgenommen (weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als 2 Mio. € Umsatz). ABER: Das BGStG gilt für alle Unternehmen! Digitale Barrieren können im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens beanstandet werden. In Österreich gibt es keinen „Safe Harbor“ für nicht barrierefreie Websites.
Benötigt mein österreichisches Hotel eine barrierefreie Website?
Wenn Ihr Hotel Zimmer direkt über die eigene Website an Gäste verkauft (Online-Buchung), lautet die Antwort: Ja – das BaFG erfasst ausdrücklich „Online-Termin- und Buchungstools“. Alternativtexte für Zimmerfotos, Bilder des Restaurants sowie der Annehmlichkeiten und Einrichtungen sind verpflichtend.
Wie läuft das Mediationsverfahren ab?
Ein kostenloses, mediationsähnliches Verfahren gemäß dem BGStG: Eine Person mit Behinderung kann beim Sozialministeriumservice Beschwerde einreichen, wenn sie aufgrund digitaler Barrieren diskriminiert wird. Das Verfahren zielt auf eine einvernehmliche Lösung ab. Scheitert die Mediation, ist innerhalb eines Jahres eine Zivilklage vor dem Bezirksgericht möglich.
Benötige ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Ja, gemäß § 14 Abs. 2 BaFG / Anlage 3 BaFG. Sie muss folgende Inhalte umfassen: Geltungsbereich, Bewertungsgrundlage (z. B. WCAG 2.1), ergriffene Maßnahmen, Ausnahmen mit Begründung, Kontaktangaben für Rückmeldungen sowie das Datum der letzten Aktualisierung. Sie muss auf Ihrer Website öffentlich und barrierefrei zugänglich sein.
Wie viel kostet die Konformität mit Alt-Texten?
Mit AutoAlt.ai: 50 Credits pro Monat dauerhaft kostenlos (= 50 Bilder). Für größere Shops: Starter ab 4,49 €/Monat (100 Bilder) oder Pro Pack einmalig 45 € (1.000 Bilder). Alle Sprachen und Plattformen inklusive. Ein einzelnes Bußgeld der BaFG kann 25.000 bis 80.000 € kosten.
Gilt das BaFG für Inhalte Dritter?
Inhalte Dritter, deren Barrierefreiheit Sie nicht steuern können (z. B. eingebettete YouTube-Videos oder Google Maps), sind gemäß § 2 Abs. 3 BaFG von der Pflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen müssen jedoch in Ihrer Barrierefreiheitserklärung aufgeführt und begründet werden. Ihre eigenen Bilder und Inhalte müssen weiterhin barrierefrei sein.
Erfüllen Sie die BaFG-Anforderungen Österreichs – Für österreichische Unternehmen
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